WEITERBILDUNGSORDNUNG
1. Gebiet Anaesthesiologie / Facharzt/Fachaerztin fuer Anaesthesiologie
60 Monate, davon
• 48 Monate in der Anaesthesiologie,
• 12 Monate in der Intensivmedizin
2. Gebiet Anatomie / Facharzt/Fachaerztin fuer Anatomie
48 Monate, davon
• 12 Monaten im Gebiet Pathologie
3. Gebiet Arbeitsmedizin / Facharzt/Fachaerztin fuer Arbeitsmedizin
60 Monate, davon
• 24 Monate IM und Allgemeinmedizin
• 36 Monate Arbeitsmedizin,
• 360 Stunden Kurs-WB
4. Gebiet Augenheilkunde / Facharzt/Fach?rztin f?r Augenheilkunde
60 Monate, davon
• 36 Monate im ambulanten Bereich
5. Gebiet Biochemie / Facharzt/Fachаеrztin fuer Biochemie
48 Monate, davon
• 12 Monate in anderen Gebieten
6. Gebiet Chirurgie
Basis WB fuer die FA Kompetenzen 6.1 bis 6.8:
24 Monate Basis WB, davon
• 6 Monate Notfallaufnahme
• 6 Monate Intensivmedizin in der Chirurgie
• 12 Monate Chirurgie
6.1 Facharzt/Fachaerztin fuer Allgemeine Chirurgie
24 Monate Basis WB im Gebiet Chirurgie
48 Monate, davon
• 24 Monate in Allgemeiner Chirurgie
• 12 Monate in Orthop?die und Unfallchirurgie
• 12 Monate in Visceralchirurgie
6.2 Facharzt/Fachaerztin fuer Gefaesschirurgie
24 Monate Basis WB im Gebiet Chirurgie
48 Monate WB zum FA fuer Gefaesschirurgie, davon
• 12 Monate in einer der anderen FA WB des Gebietes Chirurgie oder
6 Monate in Anaesthesiologie, IM und Angiologie oder Radiologie
• 12 Monate im ambulanten Bereich
6.3 Facharzt/Fachaerztin fuer Herzchirurgie
24 Monate Basis WB im Gebiet Chirurgie
48 Monate WB zum FA fuer Herzchirurgie, davon
• 12 Monate in einer der anderen FA WB des Gebietes Chirurgie oder
in IM und Kardiologie oder Kinder- und Jugendmedizin / Kinder-Kardiologie
6.4 Facharzt/Fachaerztin fuer Kinderchirurgie
24 Monate Basis WB im Gebiet Chirurgie
48 Monate WB zum FA fuer Kinderchirurgie, davon
• 12 Monate in Kinder- und Jugendmedizin, davon
• 6 Monate in einer anderen FA WB des Gebietes Chirurgie oder
in An?sthesiologie, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, Neurochirurgie, Radiologie , Urologie, Handchirurgie
• 12 Monate im ambulanten Bereich
6.5 Facharzt/Fachaerztin fuer Orthopaedie und Unfallchirurgie
24 Monate Basis WB im Gebiet Chirurgie
48 Monate WB zum FA fuer Orthopaedie und Unfallchirurgie, davon
• 12 Monate in einer der anderen FA WB des Gebietes Chirurgie oder in Neurochirurgie
• 12 Monate im ambulanten Bereich
6.6 Facharzt/Fachaerztin fuer Plastische und ?sthetische Chirurgie
24 Monate Basis WB im Gebiet Chirurgie
48 Monate WB zum FA fuer Plastische und aesthetische Chirurgie, davon
• 12 Monate in einer der anderen FA WB des Gebietes Chirurgie,
in Hals-Nasen-Ohrenheilkunde oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, oder
6 Monate in An?sthesiologie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe oder Pathologie
• 12 Monate im ambulanten Bereich
6.7 Facharzt/Fach?rztin f?r Thoraxchirurgie
24 Monate Basis WB im Gebiet Chirurgie
48 Monate WB zum FA f?r Thoraxchirurgie, davon
• 12 Monate in einer der anderen FA WB des Gebietes Chirurgie,
in IM und H?matologie und Onkologie oder IM und Pneumologie
• 12 Monate im ambulanten Bereich
6.8 Facharzt/Fach?rztin f?r Visceralchirurgie
24 Monate Basis WB im Gebiet Chirurgie
48 Monate WB zum FA f?r Visceralchirurgie, davon
• 12 Monate in einer der anderen FA WB des Gebietes Chirurgie,
in An?sthesiologie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, IM und Gastroenterologie, IM und H?matologie und Onkologie, Pathologie oder Urologie
• 12 Monate im ambulanten Bereich
7. Gebiet Frauenheilkunde und Geburtshilfe / Facharzt/Fachaerztin fuer Frauenheilkunde und Geburtshilfe
60 Monate, davon
• 6 Monate in einem anderen Gebiet
• bis zu 12 Monate in den Schwerpunkt WB des Gebietes
• bis zu 24 Monate im ambulanten Bereich
• 80 Stunden Kurs-WB in Psychosomatische Grundversorgung
Schwerpunkt Gynaekologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin
36 Monate, davon
• 12 Monate w?hrend der FA WB
Schwerpunkt Gynaekologische Onkologie
36 Monate, davon
• bis zu 12 Monate w?hrend der FA WB
• 6 Monate im ambulanten Bereich
Schwerpunkt Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin
36 Monate, davon
• 6 Monate WB in Humangenetik oder Neonatologie
• bis zu 12 Monate w?hrend der FA WB
• bis zu 12 Monate im ambulanten Bereich
8. Gebiet Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
Basisweiterbildung fuer die Facharztkompetenzen 8.1 und 8.2:
24 Monate Basis WB, davon
• 12 Monate im ambulanten Bereich
8.1 Facharzt/Fachaerztin fuer Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
24 Monate Basis WB im Gebiet Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
36 Monate WB zum FA fuer Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, davon
• 6 Monate im Gebiet Chirurgie oder Pathologie
oder in Anaesthesiologie, Kinder- und Jugendmedizin, Mund- Kiefer-Gesichtschirurgie, Neurochirurgie oder Sprach-, Stimm- und kindliche Hoerstoerungen
• bis zu 12 Monate im ambulanten Bereich
8.2 Facharzt/Fachaerztin fuer Sprach-, Stimm- und kindliche Hoerstoerungen
24 Monate Basis WB im Gebiet Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
36 Monate WB zum FA fuer Sprach-, Stimm und kindliche Hoerstoerungen, davon
• 6 Monate in Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Kinder- und Jugendmedizin, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Neurologie oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
9. Gebiet Haut- und Geschlechtskrankheiten / Facharzt/Fach?rztin f?r Haut- und Geschlechtskrankheiten
60 Monate, davon
• 30 Monate im ambulanten Bereich
10. Gebiet Humangenetik / Facharzt/Fachaerztin fuer Humangenetik
60 Monate, davon
• 24 Monate in der humangenetischen Patientenversorgung,
• 12 Monate in einem zytogenetischen Labor,
• 12 Monate in einem molekulargenetischen Labor,
• 12 Monate in einem anderen Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung
11. Gebiet Hygiene und Umweltmedizin / Facharzt/Fachaerztin fuer Hygiene und Umweltmedizin
60 Monate, davon
• 12 Monate in der stationaeren Patientenversorgung anderer Gebiete
• k?nnen bis zu 12 Monate im Gebiet Pharmakologie oder in Arbeitsmedizin, Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie oder oeffentliches Gesundheitswesen
12. Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin
12.1 Facharzt/Fachaerztin fuer Innere und Allgemeinmedizin*
60 Monate, davon
• 36 Monate in der station?ren Basisweiterbildung im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin,
• 24 Monate Weiterbildung in der ambulanten haus?rztlichen Versorgung,
• 80 Stunden Kurs-Weiterbildung
12.2 Facharzt / Fachaerztin fuer Innere Medizin
60 Monate, davon
• 36 Monate in der station?ren Basisweiterbildung im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin
• 24 Monate station?re Weiterbildung in Innerer Medizin, oder
• 24 Monate station?re Weiterbildung in den Facharztkompetenzen 12.2 und/oder 12.3
Werden im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin 2 Facharztkompetenzen aus 12.2 und 12.3 erworben, so betr?gt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 8 Jahre.
12.3.1 Facharzt/Fach?rztin f?r Innere Medizin und Angiologie
72 Monate, davon
• 36 Monate in der station?ren Basisweiterbildung im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin
• 36 Monate Weiterbildung in Angiologie
Werden im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin 2 Facharztkompetenzen aus 12.2 und 12.3 erworben, so betr?gt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 8 Jahre.
12.3.2 Facharzt/Fachaerztin fuer Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie
72 Monate, davon
• 36 Monate in der station?ren Basisweiterbildung im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin
• 36 Monate Weiterbildung in Endokrinologie und Diabetologie
Werden im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin 2 Facharztkompetenzen aus 12.2 und 12.3 erworben, so betr?gt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 8 Jahre.
12.3.3 Facharzt/Fachaerztin fuer Innere Medizin und Gastroenterologie
72 Monate, davon
• 36 Monate in der station?ren Basisweiterbildung im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin
• 36 Monate Weiterbildung in Gastroenterologie
Werden im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin 2 Facharztkompetenzen aus 12.2 und 12.3 erworben, so betr?gt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 8 Jahre.
12.3.4 Facharzt/Fachaerztin fuer Innere Medizin und Haematologie und Onkologie
72 Monate, davon
• 36 Monate in der station?ren Basisweiterbildung im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin
• 36 Monate Weiterbildung in Haematologie und Onkologie
Werden im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin 2 Facharztkompetenzen aus 12.2 und 12.3 erworben, so betr?gt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 8 Jahre.
12.3.5 Facharzt/Fachaerztin fuer Innere Medizin und Kardiologie
72 Monate, davon
• 36 Monate in der station?ren Basisweiterbildung im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin
• 36 Monate Weiterbildung in Kardiologie
Werden im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin 2 Facharztkompetenzen aus 12.2 und 12.3 erworben, so betr?gt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 8 Jahre.
12.3.6 Facharzt/Fachaerztin fuer Innere Medizin und Nephrologie
72 Monate, davon
• 36 Monate in der station?ren Basisweiterbildung im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin
• 36 Monate Weiterbildung in Nephrologie
Werden im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin 2 Facharztkompetenzen aus 12. 2 und 12.3 erworben, so betr?gt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 8 Jahre.
12.3.7 Facharzt/Fachaerztin fuer Innere Medizin und Pneumologie
72 Monate, davon
• 36 Monate in der station?ren Basisweiterbildung im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin
• 36 Monate Weiterbildung in Pneumologie
Werden im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin 2 Facharztkompetenzen aus 12.2 und 12.3 erworben, so betr?gt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 8 Jahre.
12.3.8 Facharzt/Fachaerztin fuer Innere Medizin und Rheumatologie
72 Monate, davon
• 36 Monate in der station?ren Basisweiterbildung im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin
• 36 Monate Weiterbildung in Rheumatologie
Werden im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin 2 Facharztkompetenzen aus 12.2 und 12.3 erworben, so betr?gt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 8 Jahre.
13. Gebiet Kinder- und Jugendmedizin / Facharzt/Fach?rztin f?r Kinder- und Jugendmedizin
60 Monate, davon
• 6 Monate in der intensivmedizinischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen
• k?nnen bis zu 12 Monate im Gebiet Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder Kinderchirurgie
• k?nnen bis zu 12 Monate in den Schwerpunktweiterbildungen des Gebietes abgeleistet werden
• k?nnen bis zu 24 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Schwerpunkt Kinder-Haematologie und -Onkologie
36 Monate, davon
• 6 Monate in einem h?matologisch-onkologischen Labor
• k?nnen bis zu 12 Monate w?hrend der Facharztweiterbildung abgeleistet werden
• k?nnen bis zu 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Schwerpunkt Kinder-Kardiologie
36 Monate, davon
• 12 Monate w?hrend der Facharztweiterbildung abgeleistet werden
• 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Schwerpunkt Neonatologie
36 Monate, davon
• 12 Monate w?hrend der Facharztweiterbildung
• 6 Monate in An?sthesiologie oder Frauenheilkunde und Geburtshilfe
Schwerpunkt Neuropaediatrie
36 Monate, davon
• 12 Monate w?hrend der Facharztweiterbildung
• 18 Monate im ambulanten Bereich
14. Gebiet Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie / Facharzt/Fach?rztin f?r Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
60 Monate, davon
• 12 Monate Kinder- und Jugendmedizin, Psychiatrie und Psychotherapie oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
• k?nnen bis zu 24 Monate im ambulanten Bereich
15. Gebiet Laboratoriumsmedizin / Facharzt/Fach?rztin f?r Laboratoriumsmedizin
60 Monate, davon
• 12 Monate in der station?ren Patientenversorgung in IM und Allgemeinmedizin oder Kinder- und Jugendmed.
• 6 Monate in einem mikrobiologischen Labor
• 6 Monate in einem infektionsserologischen Labor
• 6 Monate in einem immunh?matologischen Labor
• k?nnen bis zu 12 Monate in Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie
• k?nnen bis zu 6 Monate in Transfusionsmedizin
16. Gebiet Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie / Facharzt/Fach?rztin f?r Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie
60 Monate, davon
• 12 Monate in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung
• k?nnen bis zu 12 Monate in Hygiene und Umweltmedizin oder Laboratoriumsmedizin
17. Gebiet Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie / Facharzt/Fach?rztin f?r Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie
Der Abschluss in der Facharztweiterbildung Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie setzt auch das zahn?rztliche Staatsexamen voraus.
60 Monate, davon
• 12 Monate im Gebiet Chirurgie oder in An?sthesiologie, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde oder Neurochirurgie
• 24 Monate im ambulanten Bereich
18. Gebiet Neurochirurgie / Facharzt/Fach?rztin f?r Neurochirurgie
72 Monate, davon
• 48 Monate in der station?ren Patientenversorgung
• 6 Monate in der intensivmedizinischen Versorgung neurochirurgischer Patienten
• k?nnen bis zu 12 Monate im Gebiet Chirurgie oder in Neurologie, Neuropathologie oder Neuroradiologie
19. Gebiet Neurologie / Facharzt/Fach?rztin f?r Neurologie
60 Monate, davon
• 12 Monate in Psychiatrie und Psychotherapie
• 24 Monate in der station?ren neurologischen Patientenversorgung
• 6 Monate in der intensivmedizinischen Versorgung neurologischer Patienten
• k?nnen bis zu 12 Monate im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin oder in Neurochirurgie, Neuropathologie, Neuroradiologie oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
• k?nnen bis zu 24 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
20. Gebiet Nuklearmedizin / Facharzt/Fach?rztin f?r Nuklearmedizin
60 Monate davon
• 12 Monate in der station?ren Patientenversorgung, davon k?nnen
– 6 Monate in einem anderen Gebiet angerechnet werden
• k?nnen bis zu 12 Monate in Radiologie angerechnet werden
22. Gebiet Pathologie
Basisweiterbildung f?r die Facharztkompetenzen 22.1 und 22.2:
24 Monate Basisweiterbildung
22.1 Facharzt/Fachaerztin fuer Neuropathologie
24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Pathologie
48 Monate Weiterbildung zum Facharzt f?r Neuropathologie, davon
• 12 Monate in Neurochirurgie, Neurologie, Neurop?diatrie, Neuroradiologie oder Psychiatrie und Psychotherapie
22.2 Facharzt/Fachaerztin fuer Pathologie
24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Pathologie
48 Monate Weiterbildung zum Facharzt f?r Pathologie, davon
• 12 Monate in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung
24. Gebiet Physikalische und Rehabilitative Medizin / Facharzt/Fach?rztin f?r Physikalische und Rehabilitative Medizin
60 Monate, davon
• 12 Monate in der station?ren Patientenversorgung im Gebiet Chirurgie oder in Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Neurochirurgie oder Urologie
• 12 Monate in der station?ren Patientenversorgung im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin oder in An?sthesiologie, Kinder- und Jugendmedizin oder Neurologie
• k?nnen bis zu 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
25. Gebiet Physiologie / Facharzt/Fach?rztin f?r Physiologie
48 Monate, davon k?nnen bis zu
• 12 Monate in anderen Gebieten angerechnet werden
26. Gebiet Psychiatrie und Psychotherapie / Facharzt/Fach?rztin f?r Psychiatrie und Psychotherapie
60 Monate, davon
• 12 Monate in Neurologie
• 24 Monate in der station?ren psychiatrischen und psychotherapeutischen Patientenversorgung
• k?nnen bis zu 12 Monate in der Schwerpunktweiterbildung des Gebietes abgeleistet werden
• k?nnen bis zu 12 Monate Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
oder
6 Monate im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin oder in Neurochirurgie oder Neuropathologie
• k?nnen bis zu 24 Monate im ambulanten Bereich
Schwerpunkt Forensische Psychiatrie
36 Monate bei, davon
• mindestens 12 Monate station?re T?tigkeit in einer Klinik oder Abteilung des Ma?regelvollzuges,
davon
– kann ein halbes Jahr in einem psychiatrischen Haftkrankenhaus oder einer psychiatrischen Abteilung eines Haftkrankenhauses abgeleistet werden.
• 12 Monate k?nnen w?hrend der Facharztweiterbildung abgeleistet werden.
27. Gebiet Psychosomatische Medizin und Psychotherapie / Facharzt/Fach?rztin f?r Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
60 Monate, davon
• 12 Monate in Psychiatrie und Psychotherapie, davon k?nnen
• 12 Monate im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin, davon k?nnen
• k?nnen bis zu 24 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden.
28. Gebiet Radiologie / Facharzt/Fach?rztin f?r Radiologie
60 Monate, davon
• 12 Monate in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung
• 12 Monate in den Schwerpunktweiterbildungen des Gebietes
Schwerpunkt Kinderradiologie
36 Monate, davon
• 12 Monate in der station?ren Patientenversorgung in Kinderchirurgie oder Kinder- und Jugendmedizin
• 12 Monate w?hrend der Facharztweiterbildung
Schwerpunkt Neuroradiologie
36 Monate, davon
• 12 Monate in der station?ren Patientenversorgung in Neurochirurgie oder Neurologie
• 12 Monate w?hrend der Facharztweiterbildung
29. Gebiet Rechtsmedizin / Facharzt/Fach?rztin f?r Rechtsmedizin
60 Monate, davon
• 6 Monate im Gebiet Pathologie
• 6 Monate in Psychiatrie und Psychotherapie oder Forensische Psychiatrie
• k?nnen 6 Monate im Gebiet Pathologie oder in ?ffentliches Gesundheitswesen, Pharmakologie und Toxikologie, Psychiatrie und Psychotherapie oder Forensische Psychiatrie
30. Gebiet Strahlentherapie / Facharzt/Fach?rztin f?r Strahlentherapie
60 Monate, davon
• 12 Monate in der station?ren Patientenversorgung,
• k?nnen bis zu 12 Monate in Radiologie
32. Gebiet Urologie / Facharzt/Fach?rztin f?r Urologie
60 Monate, davon
• bis zu 12 Monate in der station?ren Patientenversorgung im Gebiet Chirurgie angerechnet werden
• 6 Monate in einem anderen Gebiet angerechnet werden
• bis zu 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
ZUSATZ – WEITERBILDUNGEN
?rztliches Qualit?tsmanagement
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung
Weiterbildungszeit:
200 Stunden Kurs-Weiterbildung gem?? § 4 Abs. 8 in ?rztliches Qualit?tsmanagemen
Akupunktur
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung
Weiterbildungszeit:
• 120 Stunden Kurs-Weiterbildung gem?? § 4 Abs. 8 mit praktischen ?bungen in Akupunktur und anschlie?end unter Anleitung eines Weiterbildungsbefugten
• 60 Stunden praktische Akupunkturbehandlungen
• 20 Stunden Fallseminare in mindestens 5 Sitzungen innerhalb von mindestens 24 Monaten
Allergologie
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung
Weiterbildungszeit:
18 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gem?? § 5 Abs. 1 Satz 2, davon k?nnen bis zu
• 12 Monate w?hrend der Weiterbildung in Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Innere Medizin und Pneumologie oder Kinder- und Jugendmedizin abgeleistet werden
?bergangsbestimmung zur Zusatzweiterbildung Akupunktur:
Kammerangeh?rige, die innerhalb der letzten acht Jahre vor Einf?hrung
• 24 Monate Weiterbildung in einem Gebiet der unmittelbaren Patienten- versorgung oder
48 Monate T?tigkeit in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung
• mindestens 140 Stunden Kursweiterbildung in Akupunktur (A-Diplom)
• 24 Monate regelm??ige praktische T?tigkeit in der Akupunktur nachweisen, k?nnen die Anerkennung der Zusatzweiterbildung innerhalb einer Frist von 3 Jahren beantragen. Fehlende Voraussetzungen nach Satz 1 k?nnen innerhalb der Antragsfrist noch erworben werden.
Betriebsmedizin
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung
Weiterbildungszeit:
• 24 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsst?tte gem?? § 5 Abs. 1, davon
– 12 Monate Innere Medizin und Allgemeinmedizin
– 12 Monate Betriebsmedizin/Arbeitsmedizin
• 360 Stunden Kurs-Weiterbildung gem?? § 4 Abs. 8, die w?hrend der 12 Monate in betriebsmedizinischer/arbeitsmedizinischer Weiterbildung abgeleistet werden sollen
Dermatohistologie
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung f?r Haut- und Geschlechtskrank-heiten
Weiterbildungszeit:
24 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten f?r Dermatohistologie gem?? § 5 Abs. 1 Satz 2 oder Pathologie gem?? § 5 Abs. 1 Satz 1, davon k?nnen
• 6 Monate w?hrend der Weiterbildung in Haut- und Geschlechtskrankheiten abgeleistet werden
Diabetologie
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin
(auch Anerkennung als „Facharzt f?r Allgemeinmedizin“ oder als „Facharzt f?r Innere Medizin“ nach bisherigem Recht) oder f?r Kinder- und Jugendmedizin
Weiterbildungszeit:
18 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten f?r Diabetologie gem?? § 5 Abs. 1 Satz 2 oder Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie gem?? § 5 Abs. 1 Satz 1, davon k?nnen
• 6 Monate w?hrend der Weiterbildung im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin oder in Kinder- und Jugendmedizin abgeleistet werden
Flugmedizin
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin
(auch Anerkennung als „Facharzt f?r Allgemeinmedizin“ oder als „Facharzt f?r Innere Medizin“ nach bisherigem Recht) oder f?r Arbeitsmedizin
Weiterbildungszeit:
• 6 Monate Weiterbildung bei einem Weiterbildungsbefugten gem?? § 5 Abs. 1 Satz 2
• 180 Stunden Kurs-Weiterbildung gem?? § 4 Abs. 8 in Flugmedizin
Geriatrie
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung
Weiterbildungszeit:
18 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gem?? § 5 Abs. 1 Satz 2
Gyn?kologische Exfoliativ-Zytologie
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung f?r Frauenheilkunde und Geburtshilfe
Weiterbildungszeit:
Der Nachweis einer zus?tzlichen Mindestweiterbildungszeit ist nicht erforderlich.
Die Weiterbildung findet unter Anleitung eines Weiter-bildungsbefugten f?r Gyn?kologische Exfoliativ-Zytologie gem?? § 5 Abs. 1 Satz 2 oder Pathologie gem?? § 5 Abs. 1 Satz 1 statt.
H?mostaseologie
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung in den Gebieten Chirurgie, Innere Medizin und Allgemeinmedizin (auch Anerkennung als „Facharzt f?r Allgemeinmedizin“ oder als „Facharzt f?r Innere Medizin“ nach bisherigem Recht) oder f?r An?sthesiologie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Kinder- und Jugendmedizin, Laboratoriumsmedizin, Neurologie oder Transfusionsmedizin
Weiterbildungszeit:
12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gem?? § 5 Abs. 1 Satz 2, davon k?nnen
• 6 Monate in Innere Medizin, Innere Medizin und Angiologie, Innere Medizin und H?matologie und Onkologie oder Transfusionsmedizin abgeleistet werden
Handchirurgie
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung im Gebiet Chirurgie (auch Anerkennung als „Facharzt f?r Orthop?die“ nach bisherigem Recht)
Weiterbildungszeit:
36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gem?? § 5 Abs. 1 Satz 2, davon k?nnen bis zu
• 12 Monate w?hrend der Weiterbildung in Allgemeine Chirurgie, Kinderchirurgie, Orthop?die und Unfallchirurgie oder Plastische und ?sthetische Chirurgie abgeleistet werden
Hom?opathie
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung
Weiterbildungszeit:
• 6 Monate Weiterbildung bei einem Weiterbildungsbefugten gem?? § 5 Abs. 1 Satz 2
oder auch ersetzbar durch
100 Stunden Fallseminare einschlie?lich Supervision
• 160 Stunden Kurs-Weiterbildung gem?? § 4 Abs. 8 in Hom?opathie
Infektiologie
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin oder f?r Kinder- und Jugendmedizin
Weiterbildungszeit:
12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gem?? § 5 Abs. 1 Satz 2, davon k?nnen
• 6 Monate im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin oder in Kinder- und Jugendmedizin oder Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie abgeleistet werden
Intensivmedizin
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung in den Gebieten Chirurgie, Innere Medizin und Allgemeinmedizin
(auch Anerkennung als „Facharzt f?r Innere Medizin“ nach bisherigem Recht) oder f?r An?sthesiologie, Kinder- und Jugendmedizin, Neurochirurgie oder Neurologie
Weiterbildungszeit:
24 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gem?? § 5 Abs. 1 Satz 2, davon k?nnen
• 6 Monate – f?r das Gebiet An?sthesiologie: 12 Monate –w?hrend der Facharztweiterbildung abgeleistet werden
• 6 Monate in der Intensivmedizin eines anderen Gebietes abgeleistet werden
Kinder-Endokrinologie und -Diabetologie
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung f?r Kinder- und Jugendmedizin
Weiterbildungszeit:
36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gem?? § 5 Abs. 1 Satz 2, davon k?nnen bis zu
• 12 Monate w?hrend der Facharztweiterbildung abgeleistet werden
Kinder-Gastroenterologie
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung f?r Kinder- und Jugendmedizin
Weiterbildungszeit:
18 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gem?? § 5 Abs. 1 Satz 2
Kinder-Nephrologie
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung f?r Kinder- und Jugendmedizin
Weiterbildungszeit:
36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gem?? § 5 Abs. 1 Satz 2, davon k?nnen bis zu
• 12 Monate w?hrend der Facharztweiterbildung abge-leistet werden
• 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Kinder-Orthop?die
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung f?r Orthop?die und Unfallchirurgie oder Orthop?die oder Chirurgie mit Schwerpunkt Unfall-chirurgie oder Kinderchirurgie
Weiterbildungszeit:
18 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gem?? § 5 Abs. 1 Satz 2, davon k?nnen bis zu
• 6 Monate w?hrend der Facharztweiterbildung abgeleistet werden
Kinder-Pneumologie
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung f?r Kinder- und Jugendmedizin
Weiterbildungszeit:
36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gem?? § 5 Abs. 1 Satz 2, davon k?nnen bis zu
• 12 Monate w?hrend der Facharztweiterbildung abge-leistet werden
• 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Kinder-Rheumatologie
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung f?r Kinder- und Jugendmedizin
Weiterbildungszeit:
18 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gem?? § 5 Abs. 1 Satz 2
Labordiagnostik – fachgebunden
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung
Weiterbildungszeit:
6 Monate Labordiagnostik bei einem Weiterbildungsbefugten f?r Laborato- riums medizin gem?? § 5 Abs. 1 Satz 1 oder bei einem Weiterbildungsbefugten f?r fachgebundene Labordiagnostik gem?? § 5 Abs. 1 Satz 2
Magnetresonanztomographie – fachgebunden
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung
Weiterbildungszeit:
24 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten f?r Radiologie gem?? § 5 Abs. 1, davon k?nnen bis zu
• 12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gem?? § 5 Abs. 1 Satz 2 abgeleistet werden
• 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Manuelle Medizin/Chirotherapie
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung
Weiterbildungszeit:
• 120 Stunden Grundkurs gem?? § 4 Abs. 8 in Manuelle Medizin/Chirotherapie
• 200 Stunden Aufbaukurs gem?? § 4 Abs. 8 in Manuelle Medizin/Chirotherapie
Medizin/Chirotherapie
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung im Gebiet Chirurgie oder f?r Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, Neurochirurgie, Neurologie oder Urologie oder der Facharztanerkennung f?r Innere Medizin oder Facharztanerkennung
f?r Innere Medizin und Angiologie, Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie, Innere Medizin
und Gastroenterologie, Innere Medizin und H?matologie und Onkologie, Innere Medizin und Kardiologie, Innere Medizin und Nephrologie, Innere Medizin und Pneumologie, Innere Medizin und Rheumatologie
Weiterbildungszeit:
12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten f?r Medikament?se Tumortherapie gem?? § 5 Abs. 1 Satz 2 oder Innere Medizin und H?matologie und Onkologie gem?? § 5 Abs. 1 Satz 1, davon k?nnen
• 6 Monate w?hrend der Weiterbildung in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung abgeleistet werden
Medizinische Informatik
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
24 Monate Weiterbildung in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsst?tte gem?? § 5 Abs. 1 Satz 1
Weiterbildungszeit:
• 12 Monate in einer an die Patientenversorgung an-geschlossenen Einrichtung der Medizinischen Infor-matik bei einem Weiterbildungsbefugten gem?? § 5 Abs. 1 Satz 2
oder auch ersetzbar durch
• 360 Stunden Kurs-Weiterbildung gem?? § 4 Abs. 8 in Medizinische Informatik
• 480 Stunden Praktikum oder Projektarbeit bei einem Weiterbildungsbefugten gem?? § 5 Abs. 1 Satz 2
Naturheilverfahren
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung
Weiterbildungszeit:
• 3 Monate Weiterbildung bei einem Weiterbildungsbe-fugten gem?? § 5 Abs. 1 Satz 2
oder auch ersetzbar durch
80 Stunden Fallseminare einschlie?lich Supervision
• 160 Stunden Kurs-Weiterbildung gem?? § 4 Abs. 8 in Naturheilverfahren
Notfallmedizin
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
24 Monate Weiterbildung in der unmittelbaren Patientenversorgung in einem Krankenhaus, bei dem Tag und Nacht Aufnahmebereitschaft f?r Notf?lle besteht und ein breites Spektrum akuter station?rer Behandlungsf?lle vorliegt, davon 6 Monate Weiterbildung in der Intensivmedizin an einer Weiterbildungsst?tte gem?? § 5 Abs.
Weiterbildungszeit:
• 80 Stunden Kurs-Weiterbildung gem?? § 4 Abs. 8 in allgemeiner und spezieller Notfallbehandlung im zweiten Jahr der We iterbildung
und anschlie?end
• Nachweis von 50 Notarzteins?tzen unter Anleitung eines Arztes, der zum F?hren der Zusatzbezeichnung „Notfallmedizin“ berechtigt ist.
Mit der Zuerkennung der Zusatzbezeichnung Notfallmedizin ist der Nachweis der Eignung im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 des Rettungsdienstgesetzes gef?hrt.
Orthop?dische Rheumatologie
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung f?r Orthop?die und Unfallchirurgie oder Orthop?die oder Chirurgie mit Schwerpunkt Unfall-chirurgie
Weiterbildungszeit:
36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gem?? § 5 Abs. 1 Satz 2, davon k?nnen bis zu
• 12 Monate w?hrend der Facharztweiterbildung abgeleistet werden
• 6 Monate in Innere Medizin und Rheumatologie oder in Kinder-Rheumatologie angerechnet werden
Palliativmedizin
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung
Weiterbildungszeit:
• 12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gem?? § 5 Abs. 1 Satz 2
oder anteilig ersetzbar durch
120 Stunden Fallseminare einschlie?lich Supervision• 40 Stunden Kurs-Weiterbildung gem?? § 4 Abs. 8 in Palliativmedizin
Phlebologie
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung
Weiterbildungszeit:
18 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gem?? § 5 Abs. 1 Satz 2, davon k?nnen
• 6 Monate w?hrend der Facharztweiterbildungen in Gef??chirurgie, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Innere und Allgemeinmedizin (auch Anerkennung als „Facharzt f?r Allgemeinmedizin“ nach bisherigem Recht) oder Innere Medizin und Angiologie abgeleistet werden
Physikalische Therapie und Balneologie
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
24 Monate Weiterbildung in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsst?tte gem?? § 5 Abs. 1 Satz 1
Weiterbildungszeit:
• 12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten f?r Physikalische Therapie und Balneologie gem?? § 5 Abs. 1
Satz 2 oder Physikalische und Rehabilitative Medizin gem?? § 5 Abs. 1 Satz 1
• 240 Stunden Kurs-Weiterbildung gem?? § 4 Abs. 8 in Physikalische Therapie und Balneologie
Plastische Operationen
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung f?r Hals-Nasen-Ohrenheilkunde oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie
Weiterbildungszeit:
24 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gem?? § 5 Abs. 1 Satz 2
Proktologie
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung f?r Allgemeine Chirurgie (auch Anerkennung als „Facharzt f?r Chirurgie“ nach bisherigem Recht), Kinderchirurgie, Visceralchirurgie, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Innere und Allgemeinmedizin (auch Anerkennung als „Facharzt f?r Allgemeinmedizin“ nach bisherigem Recht), Innere Medizin, Innere Medizin und Gastroenterologie oder Urologie
Weiterbildungszeit:
12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gem?? § 5 Abs. 1 Satz 2, davon k?nnen
• 6 Monate w?hrend der Facharztweiterbildung in Allgemeine Chirurgie, Kinderchirurgie, Visceralchirurgie,
Haut- und Geschlechtskrankheiten, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Innere und Allgemeinmedizin, Innere
Medizin, Innere Medizin und Gastroenterologie oder Urologie abgeleistet werden
Psychoanalyse
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung f?r Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Psychiatrie und Psychotherapie oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder in einem anderen Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung
Weiterbildungszeit:
– 250 Einzelstunden in mindestens 3 Einzelstunden pro Woche Theoretische Weiterbildung
– 240 Stunden in Seminarform einschlie?lich Fall-seminare – Epidemiologie, Psychodiagnostik (Testpsychologie)
– Entwicklungspsychologie, Pers?nlichkeitslehre, Traumlehre, allgemeine und spezielle Krankheitslehre einschlie?lich psychiatrischer und psychosomatischer Krankheitsbilder, Untersuchungs- und Behandlungstechnik, Diagnostik einschlie?lich differentialdiagnostischer Erw?gungen zur Abgrenzung von Psychosen, Neurosen und k?rperlich begr?ndeten psychischen St?rungen
– Indikationsstellung und prognostische Gesichtspunkte verschiedener Behandlungsverfahren einschlie?lich pr?ventive und rehabilitative Aspekte
– Kulturtheorie und analytische Sozialpsychologie
Untersuchung und Behandlung
– 20 supervidierte und dokumentierte psychoanalytische Untersuchungen mit nachfolgenden Sitzungen zur Beratung oder zur Einleitung der Behandlung
– kontinuierliche Teilnahme an einem kasuistischen Seminar zur Behandlungstechnik
– 600 dokumentierte psychoananalytische Behandlungsstunden, darunter 2 Behandlungen von mindestens 250 Stunden supervidiert nach jeder vierten Sitzung
– regelm??ige Teilnahme an einem begleitenden Fall-seminar
Psychotherapie – fachgebunden –
Die Inhalte der Zusatzweiterbildung fachgebundene Psychotherapie sind integraler Bestandteil der Weiterbildung zum Facharzt f?r Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Psychiatrie und Psychotherapie und Psychosomatische Medizin und Psychotherapie.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung
Weiterbildungszeit:
– fachgebundene Erkennung und psychotherapeutische Behandlung gebietsbezogener Erkrankungen
Die Weiterbildung erfolgt entweder in der Grundorientierung psychodynamisch/tiefenpsychologisch fundierte
Psychotherapie oder in Verhaltenstherapie.
Grundorientierung psychodynamische/tiefenpsychologische Psychotherapie:
Theoretische Weiterbildung
– 100 Stunden in Entwicklungspsychologie und Pers?nlichkeitslehre, Psychopharmakologie, allgemeine und spezielle Neurosenlehre, Tiefenpsychologie, Lernpsychologie, Psychodynamik der Familie und Gruppe, Psychopathologie, Grundlagen der psychiatrischen und psychosomatischen Krankheitsbilder, Einf?hrung in die Technik der Erstuntersuchung, psychodiagnostische Testverfahren
– Indikation und Methodik der psychotherapeutischen Verfahren
– 16 Doppelstunden autogenes Training oder progressive Muskelentspannung oder Hypnose
– 15 Doppelstunden Balintgruppenarbeit Diagnostik
– 10 dokumentierte und supervidierte Erstuntersuchungen Behandlung
– 15 Doppelstunden Fallseminar
– 240 Stunden psychodynamische/tiefenpsychologische supervidierte Psychotherapie, davon 3 abgeschlossene F?lle Selbsterfahrung
– 75 Stunden kontinuierliche Einzelselbsterfahrung oder
50 kontinuierliche Doppelstunden Gruppenselbsterfahrung
Grundorientierung Verhaltenstherapie:
Theoretische Weiterbildung
– 100 Stunden in psychologischen Grundlagen des Verhaltens und des abweichenden Verhaltens, allgemeine
und spezielle Neurosenlehre, Lern- und sozialpsychologische Entwicklungsmodelle, tiefenpsychologische Entwicklungs- und Pers?nlichkeitsmodelle, systemische Familien- und Gruppenkonzepte, allgemeine und spezielle Psychopathologie und Grundlagen der psychiatrischen Krankheitsbilder, Motivations-, Verhaltens-,
Funktions- und Bedingungsanalysen als Grundlagen f?r Erstinterview, Therapieplanung und -durchf?hrung, Verhaltensdiagnostik einschlie?lich psychodiagnostischer Testverfahren
– 16 Doppelstunden Entspannungsverfahren (Autogenes Training oder progressive Muskelentspannung oder Hypnose)
– 15 Doppelstunden Balintgruppenarbeit
– Indikation und Methodik der psychotherapeutischen Verfahren
Diagnostik
– 10 dokumentierte und supervidierte Erstuntersuchungen Behandlung
– 15 Doppelstunden Fallseminar
– 240 Stunden supervidierte Verhaltenstherapie, davon 3 abgeschlossene F?lle
Selbsterfahrung
– 75 Stunden kontinuierliche Einzelselbsterfahrung oder
50 kontinuerliche Doppelstunden Gruppenselbsterfahrung
Rehabilitationswesen
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung
Weiterbildungszeit:
• 12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten f?r Reha-bilitationswesen gem?? § 5 Abs. 1 Satz 2 oder f?r Physikalische und Rehabilitative Medizin gem?? § 5 Abs. 1 Satz 1
• 160 Stunden Grundkurs gem?? § 4 Abs. 8 in Rehabili-tationswesen oder Sozialmedizin
• 160 Stunden Aufbaukurs gem?? § 4 Abs. 8 in Rehabili-tationswesen
R?ntgendiagnostik – fachgebunden
Die Inhalte der Zusatzweiterbildung fachgebundene R?ntgendiagnostik sind integraler Bestandteil der Weiterbildung zum Facharzt f?r Radiologie.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung
Weiterbildungszeit:
• 18 Monate R?ntgendiagnostik Skelett bei einem Weiterbildungsbefugten f?r Radiologie oder bei einem Weiterbildungsbefugten f?r R?ntgendiagnostik – fachgebunden ,
davon k?nnen bis zu
– 18 Monate w?hrend einer Facharztweiterbildung abgeleistet werden
und/oder
• 12 Monate R?ntgendiagnostik Thorax bei einem Weiterbildungsbefugten f?r Radiologie oder bei einem Weiterbildungsbefugten f?r R?ntgendiagnostik – fachgebunden,
davon k?nnen bis zu
– 12 Monate w?hrend einer Facharztweiterbildung abgeleistet werden
und/oder
• 12 Monate R?ntgendiagnostik Verdauungstrakt und Gallenwege bei einem Weiterbildungsbefugten f?r
Radiologie oder bei einem Weiterbildungsbefugten f?r R?ntgendiagnostik – fachgebunden,
davon k?nnen bis zu
– 12 Monate waehrend einer Facharztweiterbildung abgeleistet werden
und/oder
• 12 Monate Roentgendiagnostik Harntrakt bei einem Weiterbildungsbefugten fuer Radiologie oder bei einem Weiterbildungsbefugten fuer Roentgendiagnostik – fachgebunden,
davon koennen bis zu
– 12 Monate waehrend einer Facharztweiterbildung abgeleistet werden
und/oder
• 12 Monate Roentgendiagnostik Mamma bei einem Weiterbildungsbefugten fuer Radiologie oder bei einem Weiterbildungsbefugten fuer Roentgendiagnostik – fachgebunden,
davon koennen bis zu
– 12 Monate waehrend einer Facharztweiterbildung abgeleistet werden
Schlafmedizin
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung fuer Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Innere und Allgemeinmedizin, Innere Medizin, Innere
Medizin und Pneumologie, Kinder- und Jugendmedizin, Neurologie oder Psychiatrie und Psychotherapie
Weiterbildungszeit:
18 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemaess § 5Abs. 1 Satz 2 im Schlaflabor, davon k?nnen
• 6 Monate waehrend der Facharztweiterbildungen Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Innere und Allgemeinmedizin,
Innere Medizin, Innere Medizin und Pneumologie, Kinderund Jugendmedizin, Neurologie oder Psychiatrie und Psychotherapie abgeleistet werden
Sozialmedizin
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung
Weiterbildungszeit:
• 12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemaess § 5 Abs. 1 Satz 2
• 160 Stunden Grundkurs gemaess § 4 Abs. 8 in Sozial-medizin oder Rehabilitationswesen
• 160 Stunden Aufbaukurs gemaess § 4 Abs. 8 in Sozial-medizin
Spezielle Orthop?dische Chirurgie
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung fuer Orthopaedie und Unfallchirurgie oder Orthopaedie oder Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie
Weiterbildungszeit:
36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemaess § 5Abs. 1 Satz 2, davon k?nnen bis zu
• 12 Monate waehrend der Facharztweiterbildung abgeleistet werden
Spezielle Schmerztherapie
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung
Weiterbildungszeit:
• 12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemaess § 5 Abs. 1 Satz 2
• 80 Stunden Kurs-Weiterbildung gemaess § 4 Abs. 8 in Spezielle Schmerztherapie
Spezielle Unfallchirurgie
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung fuer Orthopaedie und Unfallchirurgie oder Orthopaedie oder Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie
Weiterbildungszeit:
36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemaess § 5Abs. 1 Satz 2, davon koennen bis zu
• 12 Monate waehrend der Facharztweiterbildung abgeleistet werden
Sportmedizin
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung
Weiterbildungszeit:
• 12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemaess § 5 Abs. 1 Satz 2 in einer sportmedizinischen Einrichtung
oder anteilig ersetzbar durch
• 240 Stunden Kurs-Weiterbildung gemaess § 4 Abs. 8 in Sportmedizin
und
• 120 Stunden sportaerztliche Taetigkeit in einem Sportverein oder einer anderen vergleichbaren Einrichtung innerhalb von mindestens 12 Monaten
Suchtmedizin
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung
Weiterbildungszeit:
• 50 Stunden Kurs-Weiterbildung gemaess § 4 Abs. 8 in Suchtmedizin
Tropenmedizin
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung
Weiterbildungszeit:
• 12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemaess § 5 Abs. 1 Satz 2 an einer tropenmedizinischen Einrichtung
• 12 Monate tropenmedizinische Taetigkeit in der Patientenversorgung einer medizinischen Einrichtung in den Tropen oder Subtropen
• 3 Monate Kurs-Weiterbildung gemaess § 4 Abs. 8 in Tropenmedizin und Medizinische Parasitologie
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